Verfasst von: haferklee | 4. April 2018

Cataloger’s Judgment oder Versagen der nationalen Katalogisierung?

Weil ich kein RDA-Spezialist bin, schaue ich bei den Titelaufnahmen meiner Bibliothek (keine Verbundteilnahme) in Zweifelsfällen gern nach, wie es die großen anderen machen, sprich DNB und Verbünde. Mir fällt viel häufiger als zu RAK-Zeiten auf, dass sich deren Katalogisate jetzt oft deutlich voneinander unterscheiden. Ein sehr schönes Beispiel möchte ich hier präsentieren.

Ganz frisch erschienen ist die Manifestation mit der ISBN 978-3-423-05529-1. Ich habe sie im KVK am 04. April 2018 in einer kombinierten Suche von ISBN und Erscheinungsjahr (2018) gesucht.

Vier Verbünde liefern an diesem Tag Ergebnisse: der SWB, der GBV, der BVB, der KOBV; andere, auch die DNB, weisen den Titel noch nicht nach. [Nebenbei: HEBIS-Retro liefert außerdem ein falsches Ergebnis.]

Zum Vergleich die wesentlichen Teile der vier Katalogisate, beginnend mit dem SWB:

Es folgt der GBV:

Jetzt schauen wir uns das Katalogisat des KOBV an:

Und zum Schluss noch dasjenige des BVB:

 

Wie sieht es nun mit einheitlicher Katalogisierung bei Haupttitel und Titelzusatz aus? Gar nicht gut. Der aus einem Wort bestehende Haupttitel ist zwar noch einheitlich wiedergegeben, aber in Verbindung mit dem Titelzusatz schaffen es die vier Verbünde, ihren NutzerInnen vier verschiedene Varianten anzubieten. Vermutlich alle streng nach dem nationalen Regelwerk erfasst.

Die Titelangaben beim BVB:
Beamtenrecht ; [BundesbeamtenG, BeamtenstatusG, BundesdisziplinarG, BundesbesoldungsG, BeamtenversorgungsG, BundeslaufbahnVO, BundesbeihilfeVO] : Textausgabe mit Sachregister und einer Einführung ; BeamtR

Die Titelangaben beim KOBV:
Beamtenrecht : Textausgabe mit Sachregister und einer Einführung

Die Titelangaben beim SWB:
Beamtenrecht : Textausgabe mit Sachregister

Die Titelangaben beim GBV:
Beamtenrecht : Textausgabe

Fazit zu Haupttitel und Titelzusatz: Vier Verbünde liefern vier verschiedene Ergebnisse!

Das wird nicht besser, wenn die Verantwortlichkeitsangabe hinzukommt und damit am Buch möglicherweise beteiligte Personen. Hat das Ding eigentlich eine wichtige beteiligte Person?

Ja, sagt der BVB: Es hat einen Herausgeber. Wir nennen ihn in einer eigenen, mit „Autor/Person“ bezeichneten Kategorie, auf eine Verantwortlichkeitsangabe verzichten wir aber.
Ja, sagen GBV und SWB: Es hat zwar keinen Herausgeber, aber einen Verfasser einer Einleitung. Wir nennen ihn in einer eigenen Kategorie und in der Verantwortlichkeitsangabe, allerdings benennen wir die Kategorie unterschiedlich: GBV „Person/en“, SWB „Beteiligt“.
Nein, sagt der KOBV: Keine Person ist in so wichtiger Funktion beteiligt, dass man sie irgendwo nennen müsste.

Fazit zur beteiligten Person: Ein ziemliches Durcheinander und wieder weit voneinander abweichende Katalogisate!

Gibt es auch beteiligte Körperschaften?

Nein, sagen KOBV und GBV. Uns nicht bekannt.
Ja, sagt der BVB: Beteiligt ist „Deutschland“, wir führen es in der Kategorie „Körperschaft“; aber uns ist nicht bekannt, in welcher Funktion sie an dem Buch beteiligt ist.
Ja, sagt der SWB: Beteiligt ist „Deutschland [Normerlassende Gebietskörperschaft]“, Deutschland ist Verfasser und deshalb führen wir es in der Kategorie „Verfasser“.

Fazit zur beteiligten Körperschaft: Dasselbe Durcheinander wie bei der beteiligten Person.

Wir können kaum noch, schauen uns aber doch noch schnell die Serienansetzung an:

GBV: Eindeutig eine Serie, nämlich „dtv“.
KOBV: Yep, eindeutig eine Serie: „Beck-Texte im dtv“.
SWB: Da sind doch ganz klar zwei Serien: „dtv“ und „Beck-Texte“.
BVB: Zwei Serien natürlich, und zwar „dtv“ und „Beck-Texte im dtv“. Wir führen aber keine eigene Kategorie für die Serie wie die anderen Verbünde, sondern verstecken die Serienangabe am Ende der Ausgabebezeichnung, dann findet man sie nicht so schnell.

Fazit zur Serienansetzung: erneut vier Verbünde und vier Varianten. Fast schon erstaunlich, dass es nicht deren fünf sind!

Kommt es da wirklich noch darauf an, dass drei verschiedene Angaben zum Stand der Manifestation gemacht werden? KOBV „15. Februar 2017“, GBV und SWB „1. Januar 2018“, BVB „15. Februar 2018“. Dass als Verlag mal „dtv“, mal der „Dt. Taschenbuch-Verl.“ und auch mal gar kein Verlag genannt ist? Verwundert es bei dieser, ähem, Uneinheitlichkeit (oder eben doch eher diesem Versagen?) der Katalogisierung nach einem nationalen Standard noch, dass nicht einmal die Seitenzählung einheitlich angegeben wird? Dreimal „XXIII, 656 Seiten“, beim BVB dagegen „688 Seiten“.

Handelte es sich hierbei um eine große Ausnahme, wäre das nicht sonderlich schlimm. Nach meinem Eindruck, den ich natürlich nicht mit Zahlen untermauern kann, ist das aber keine Seltenheit mehr, seit nach RDA-Standard katalogisiert wird.

Deshalb drei Fragen zum Schluss:
Wie erkläre ich das meinen FaMIs, die in RDA geprüft werden?
Was war noch mal das Ziel bei den zahlreichen, geld- und zeitfressenden RDA-Schulungen der letzten Jahre?
Und was, liebe katalogisierende Kolleginnen und Kollegen, hat sich nur bei euch verändert, seit Will Manley sein grundlegendes Psychogramm eures zuverlässigen Wirkens geschrieben hat?

PS.
Die hier behandelte 32. Auflage unterscheidet sich von der ein Jahr zuvor erschienenen 31. Auflage in fast nichts, selbst die Seitenzahl ist gleich geblieben. Die DNB hat die 31. Auflage katalogisiert, mit diesem Ergebnis:
Vergleicht man das Katalogisat mit denen der 32. Auflage der vier Verbünde, stellt man entsetzt fest, dass bei vielen wichtigen Titeldaten (Haupttitel/Titelzusatz, beteiligte Person, beteiligte Körperschaft, Serientitel) eine weitere, fünfte Variante hinzukommt! Ich habe dies nicht mit in die obige Auflistung genommen, weil es ja eine andere Auflage ist und es sein kann, dass die DNB demnächst die 32. Auflage anders katalogisiert als die 31. Auflage. Aber soll man das wirklich hoffen? Denn beide Manifestationen wären ja nach RDA bearbeitet …

 

 

 

 

 

 

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Antworten

  1. Ich muss nachfragen: aber hatten all die Aufnahmen schon Signaturen, die auf eine abgeschlossene Bearbeitung hingedeutet haben. Vielleicht waren es teilweise auch nur die Bestellkatalogisate? Also ohne Autopsie? *Versucht zu retten, was zu retten ist*

  2. Das ist unterschiedlich. Im GBV und SWB gibt es jeweils mehrere besitzende Bibliotheken, Exemplare sind als „verfügbar“ bzw. „bestellbar“ gekennzeichnet, in einem Fall beim SWB die Lokaldaten als „Erwerbungsdaten“. Im KOBV gibt es nur eine besitzende Bibliothek mit dem Eintrag „entleihbar“. Der BVB weist aktuell vier Einträge nach, von denen wahrscheinlich drei noch im Geschäftsgang sind (BSB-Eintrag: „im Geschäftsgang bis 20.08.2018“!), der vierte, von der Bibliothek eines Verwaltungsgerichtshofs, aber schon Signaturen trägt. – Vielleicht handelt es sich insofern um einen Sonderfall, als, bedingt durch die Art des Werks, acht der derzeit 15 Einträge von diversen Behördenbibliotheken stammen und nur sechs von Hochschulbibliotheken (dazu eine Stadtbibliothek). In der Mehrzahl der Katalogisate dürfte das anders sein (und vielleicht besser?).
    Dahin soll ja mein Post zielen: Täuscht mein persönlicher Eindruck, dass die Katalogisate uneinheitlicher sind als zu RAK-Zeiten? Und wenn ja, ist das dann nur eine Folge des Cataloger’s Judgment, oder gibt es dafür auch andere Gründe?


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